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Zellerauer Industrielackierung
ZiL Zellerauer Industrielackierung GmbH
Benzstr. 2 I 97082 Würzburg
Zellerauer Industrielackierung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ZiL – Zellerauer Industrielackierung GmbH - Geschäftsführung Doris Bader - Benzstrasse 2 – 97082 Würzburg
Nachfolgend ZiL genannt. Stand: Oktober 2018
I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ZiL erfolgen ausschließlich aufgrund dieser, unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer rechtsverbindlich gegengezeichnet werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Geschäfts - und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Verpflichtung des Auftraggebers
1. Vor Ausführung des Auftrages muss vom Auftraggeber die Farbe, die Beschaffenheit und der Glanzgrad der Beschichtung genau und verbindlich angegeben werden.
2. Werden die vor bezeichneten Angaben bis zur Auftragsausführung nur teilweise und nicht vollständig vom Auftraggeber gemacht, gilt als vereinbart eine Beschichtung nach Ermessen der Firma
ZIL. Dies gilt insbesondere bei Sonderfarben und Sonderbestellungen.
3. Zur Beschichtung ist es erforderlich, dass die zu beschichtenden Gegenstände aufgehängt werden. Sofern der Auftraggeber keine Aufhängepunkte an den zu beschichtenden Gegenständen
angebracht hat, werden seitens des Auftragnehmers Aufhängepunkte an möglichst nicht sichtbaren Stellen angebracht. Dies erfolgt gegen zusätzliche Berechnung. Dem Auftraggeber ist das
bekannt. Er ist damit ausdrücklich einverstanden und stimmt der Regelung zu.
4. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm gelieferten, zu bearbeiteten Gegenstände keine Bestandteile enthalten, die bei der Beschichtung zu deutlichen Umweltbelastungen führen
könnten.
III. Material und Untergrundbeschaffenheit
sowie diesbezügliche Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse
1. Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet und bis ca. 230° C hitzefest sein.
2. Für Teile aus Edelstahl ist vom Auftraggeber vor der Beschichtung eine mechanische Vorbehandlung durchzuführen. Andernfalls kann von uns keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der
Beschichtung übernommen werden. Sprechen Sie uns bitte darauf an. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund, dieser wird von uns vor der Beschichtung entfernt. Bei verzinkter Ware kann
infolge der Untergrundbeschaffenheit, die von ZIL nicht beeinflussbar ist, keine Gewährleistung für die Beschichtung übernommen werden.
3. Ausgasungen gleich welcher Form, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, die aufgrund von Untergrundbeschaffenheiten entstehen, können nicht als Reklamation anerkannt werden. Für
Oberflächenstörungen, die durch Silikonmittel entstehen, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
4. Unsachgemäße Pflege und Anwendung, z.B. mit falschen Polituren oder Schleifmitteln führen zum sofortigen Erlöschen jeglicher Garantie oder Gewährleistungsansprüche.
5. Eine Hinweispflicht seitens ZIL besteht nicht, da die Bearbeitung gemäß Angebot erfolgt und ZiL keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat.
IV Schichtstärken und Muster
1. Alle Angaben zu Schichtstärken sind Zirkaangaben und Maße, Abweichungen von 15% nach oben und unten sind zulässig.
2. Muster zeigen nur die Durchschnittsbeschaffenheit der Beschichtung auf, es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen.
3. Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können verarbeitungs - und herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferungen auftreten.
4. Sofern eine Festlegung von Grenzmustern im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung notwendig wird, sind diese Grenzmuster schriftlich freizugeben.
V. Liefertermine und Fristen
1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Bearbeitungszeiten bis zu zwei Wochen gelten als marktüblich und begründen kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.
3. Alle Liefertermine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Anlieferung durch den Kunden.
4. Teilleistungen sind zulässig.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen usw., auch wenn diese bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat
der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Auftragnehmer kommt erst dann in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat.
7. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 0,5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
8. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers.
VI. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Rechnungserhalt, innerhalb der Zahlungsfrist von 10 Tagen rein netto, sofort und ohne Abzug, ab Rechnungsdatum
zu bezahlen. Ab dem 11. Tag gerät der Kunde automatisch in Verzug.
2. Neukunden leisten Barzahlung ohne Abzug bei Abholung der Ware.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Forderungen aufzurechnen, er wird den Auftraggeber über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten für das Jahr über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz gemäß § 1 des Discontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt 1998 I, S. 1412) als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbelastung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.
VII. Versand und Gefahrtragung
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zwecks Versendung verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
VIII. Preise
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich entsprechend der Bezeichnung in Euro zuzüglich der Kosten für Versand, Versicherung (falls nicht ausdrücklich abgelehnt entsprechend Ziffer VII)
und Verpackung sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Angebote erfolgen immer als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IX. Gewährleistung
1. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Leistungen, bei welchen seitens des Auftraggebers ein Abnahmeprotokoll oder ein Lieferschein unterzeichnet wurde, in welchem die Mängelfreiheit
anerkannt wurde.
2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, unsachgemäßem Transport, Feuer, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und normalem
Verschleiß entstehen.
3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der beschichteten Ware
schriftlich anzuzeigen. Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen ist es im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zwingend erforderlich, der fehlerhaft beschichteten Ware
eine Rechnungskopie, sowie eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen.
4. Im Falle eines Fehlers der beschichteten Ware, sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind dem Auftragnehmer drei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Der
Auftragnehmer ist zur Nachbesserung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinerseits sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
5. Nach endgültigem Fehlschlagen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind
nicht abtretbar. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Oberflächendefekte, welche durch den Werkstoff unter Temperatureinfluss bewirkt wurden (Ausgasungsmerkmale). Für
Überbeschichtung von fremd beschichteten Teilen erfolgt keine Haftung auf sämtliche Oberflächeneigenschaften.
X. Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit , als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die
Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
XI. Erfüllungsort
Erfüllungsort sämtlicher Lieferungen und Leistungen ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer Würzburg.
XII. Gerichtsstand
Würzburg ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bedingung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die im Falle einer Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Vereinbarung entstehende Lücke ist durch eine Bestimmung oder
Vereinbarung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zuverlässiger Weise am nächsten kommt.
Würzburg 19.10.2018
Das Original:
Zellerauer Industrielackierung GmbH
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